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Eintragung beschränkte persönliche Dienstbarkeit aufgrund einer Anlagenrechtsbescheinigung

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 9 W 356/11 – Beschluss vom 29.08.2011

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Weimar vom 24.05.2011 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31.01.2011, beim Grundbuchamt am 01.02.2011 eingegangen, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landratsamts Weimarer Land, Untere Wasserbehörde, vom 19.01.2011 beantragt. Die Beteiligte zu 2 ist seit dem 26.01.2011 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die dem zugrunde liegende Auflassung wurde am 22.10.2010 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. F. mit Amtssitz in W. erklärt; der Eintragungsantrag ging am 11.01.2011 beim Grundbuchamt ein. Die notarielle Urkunde enthält die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung; nach der ausdrücklichen Erklärung in Ziff. V.1. der Urkunde sollte ein Antrag auf deren Eintragung „derzeit“ nicht gestellt werden. Ob und ggf. wann die Eintragung der Vormerkung erfolgte, ergibt sich weder aus dem Grundbuch – das betroffene Grundstück wurde im Zusammenhang mit der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin am 26.01.2011 von Blatt … auf Blatt … übertragen – noch sonst aus den Grundakten.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat am 24.05.2011 eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der vorgelegten Anlagenrechtsbescheinigung nicht mehr eingetragen werden könne. Bei Anträgen auf Eintragung derartiger Dienstbarkeiten, die nach dem 31.12.2010 eingehen, sei „der gute Glaube des Grundbuchs zu beachten“. Die Beteiligte zu 2 habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben. Die Grundbuchrechtspflegerin hat dem Antragsteller aufgegeben, entweder die Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 2 vorzulegen oder den Antrag zurückzunehmen. Sie hat hierzu eine Frist gesetzt und angekündigt, den Eintragungsantrag bei deren fruchtlosen Ablauf zurückzuweisen.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er meint, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auflassung zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, an dem § 892 BGB bezüglich der hier betroffenen Dienstbarkeiten noch nicht galt. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Notare bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen vor dem 31.12.2010 regelmäßig dara[…]


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