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Dressurpferdkaufvertrag – Rückabwicklung wegen einer Erkrankung

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LG Frankenthal – Az.: 6 O 310/07 – Teilurteil vom 31.08.2011

Die Klageanträge zu 1. und 4. werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Kaufvertrag.

Mit Vertrag vom 7. November 2005 (Bl. 19 ff. d.A.) erwarb die Klägerin vom Beklagten, der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen Pferde- und Pensionsbetrieb führt und in diesem Zusammenhang auch regelmäßig Pferde verkauft, die Stute „W.“ als Dressurpferd zum Kaufpreis von 15.000.- €. Zuvor war das Pferd von der Klägerin besichtigt und probegeritten sowie von dem vom Beklagten hinzugezogenen Nebenintervenienten untersucht worden. Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres befindet sich im o.g. Vertrag unter § 2 Ziffer 2.a) folgende Regelung:

„Vereinbart wird der Gesundheitszustand der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt Dr. M. ergibt. Der Inhalt des auf Grund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Ausführungen im Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.“

In dem vom Nebenintervenienten angefertigten Bericht vom 26. Oktober 2005 über die Untersuchung der Stute (Bl. 23 ff. d.A.) ist auf Seite 5 (Bl. 27 d.A.) u.a. angegeben „Sprunggelenk (2 Ebenen: 45 – 70º und 90 – 115º) li.: o.b.B. re.: o.b.B.“ sowie „Dornfortsätze (BWS/LWS): o.b.B.“. In § 7 des Kaufvertrages wurde eine mit Ablieferung des Pferdes beginnende dreimonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers vereinbart.

Symbolfoto: Von Rolf Dannenberg/Shutterstock.com

Die Klägerin trägt vor, sie sei keine Unternehmerin und dem Beklagten gegenüber auch nicht so aufgetreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei sie als Lehrerin an einer Realschule tätig gewesen und habe nebenbei gelegentlich Reitunterricht erteilt. Die Stute habe sie zum Zweck der Ausübung ihres Hobbys (Dressurreiten) erworben. Das Tier sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe als Reitpferd nicht geeignet und daher mangelhaft gewesen. Es leide […]


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