Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1754 – Beschluss vom 01.09.2020
I. § 2 Abs. 2 6. BayIfSMV wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit das Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen unabhängig von den anwesenden Personen untersagt ist.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller, § 2 Abs. 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (2126-1-10-G, BayMBl. 2020, Nr. 348 – 6. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 24. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 362), 30. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 374), 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387), 14. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403), 28. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 430) und 14. August 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 463) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit das Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen unabhängig von den anwesenden Personen untersagt wird.
2. Der Antragsgegner hat am 19. Juni 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die streitgegenständliche Verordnung erlassen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2. in Gruppen bis zu 10 Personen.
(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.“
Gemäß § 24 der 6. BayIfSMV tritt die Verordnung mit Ablauf des 2. September 2020 außer Kraft.
Symbolfoto: Von Alan Budman/Shutterstock.com3. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag vom 18. August 2020 gegen das Verbot, auf öffentlichen Plätzen und Anlagen zu grillen. Insbesondere macht er geltend, die am Isarufer in München ausgewiesenen Grillplätze nutzen zu wollen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Grillen im privaten und im öffentlic[…]