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Corona-Pandemie – Untersagung von sexuellen Dienstleistungen – Außervollzugsetzung des Verbots

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 902/20.NE – Beschluss vom 08.09.2020

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. August 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt in L.    ein Erotik-Massage-Studio. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 758a), soweit danach das Angebot von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.

§ 10 Abs. 1 CoronaSchVO lautet wie folgt: Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, 2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

Die Antragstellerin hat am 22. Juni 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Erotische Massagen stellten sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dar. Sie verfüge über eine entsprechende Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes. Danach dürfe in ihrer Betriebsstätte kein vaginaler, oraler oder analer Geschlechtsverkehr stattfinden, lediglich Handmassagen seien genehmigt. Die Ungleichbehandlung von sexuellen Dienstleistungen und anderen körpernahen Dienstleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es stelle in Bezug auf das Infektionsrisiko keinen Unterschied dar, ob etwa bei einer Wellness-Massage Rücken und Waden massiert würden oder bei einer Erotik-Massage zusätzlich der Intimbereich des Kunden.

Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, soweit danach das Angebot von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Begriff der sexuellen Dienstleistung im Sinne der Coronaschutzverordnung beziehe sich auf die im Prostituiertenschutzgesetz verwendete Begriffsbestimmung. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zu den anderen körpe[…]


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