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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigungspflicht des Vermieters bei Feuchtigkeits- und Schimmelschäden

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AG Köln – Az.: 221 C 341/10 – Urteil vom 26.08.2011

Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung S. Straße 8, 51145 Köln, Erdgeschoss rechts den Feuchtigkeits- und Schimmelschaden an den Wänden der Abstellkammer, erreichbar über die Küche der Wohnung, nachhaltig und zudem sach- und fachgerecht zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 606,75 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Durchführung der oben bezeichneten Feuchtigkeits- und Schimmelbeseitigungsarbeiten.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 14 Prozent die Kläger als Gesamtschuldner und zu 86 Prozent die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Klägern als Mieter und der Beklagten als Vermieter besteht ein genossenschaftsrechtliches Dauernutzungsverhältnis über die Wohnung S. Straße 8, 51145 Köln, Erdgeschoss rechts, bestehend aus drei Zimmern, Küche nebst Abstellkammer, Bad/Dusche, Flur, Balkon, Kellerraum und Dachbodenanteil. Die vereinbarte Gesamtmiete beträgt 503,00 € (351,00 Grundnutzungsgebühr, 93,00 € Betriebskostenvorauszahlung, 59,00 € Heizkostenvorauszahlung).

Symbolfoto: Von riopatuca/Shutterstock.com

Während der Mietzeit bildete sich an den Wänden der Abstellkammer Schimmel und im Badezimmer, dort insbesondere an den Rändern des Badezimmerfensters und den Fugen der Duschkabine, Flecken.

Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte im Januar 2010 sowie durch Schreiben des Mietervereins Köln vom 19.02.2010 zur nachhaltigen Beseitigung des Schimmelschadens auf.

Am 26.01.2010 kam es zu einer Besichtigung der […]


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