AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 14 C 212/11 – Urteil vom 01.09.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Untervermietung der Wohnung des Klägers X Straße 8, … Berlin,, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad/Toilette, Diele an, geb., zu erlauben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. August 2004 Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung in der X Straße 8, in … Berlin,.
Der Kläger ist in der Zeit vom 24. Oktober 2010 bis zum 30. Oktober 2011 als Angestellter des Vereins “Ärzte ohne Grenzen e.V.” als Projektmitarbeiter / Logistiker in Kolumbien tätig. Diese Entsendung erfolgte kurzfristig, der entsprechende Anstellungsvertrag wurde am 18. Oktober 2010 unterzeichnet. Sein Bruttoeinkommen beläuft sich auf 1.258 Euro. Hiervon verbleiben dem Kläger 942,48 Euro netto. Die Miete für die streitgegenständliche Wohnung beträgt monatlich insgesamt 242,25 Euro.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 bat der Kläger die Beklagte ihm aufgrund dieses Auslandsaufenthaltes die Untervermietung zu erlauben. Die Beklagte reagierte darauf nicht.
Der Kläger beließ seine Möbel und seine weiteren persönlichen Gegenstände in der Wohnung und vereinbarte mit dem, dass dieser die Wohnung gegen Zahlung von monatlich 250,00 Euro nutzen dürfe, was auch geschah. Einen Großteil seiner persönlichen Sachen verpackte der Kläger in Kisten und stellte sie unter dem Hochbett ab. Über die Weihnachtsfeiertage bewohnte der Kläger die streitgegenständliche Wohnung.
Herr ist mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt. Der Kläger teilte der Beklagten seine E-Mail-Anschrift mit, unter der er ständig erreichbar ist. Zudem lässt er sich gegenüber der Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Die Beklagte mahnte den Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. März 2011 ab und forderte ihn auf, die unerlaubte Untervermietung zu beenden. Eine am 26. Januar 2011 ausgesprochene Abmahnung kam als unzustellbar an die Beklagte zurück, weil der Empfänger nicht zu ermitteln sei. Über seinen Prozessbevollmächtigten suchte der Kläger mit Sch[…]