LG Duisburg – Az.: 10 O 282/11 – Beschluss vom 05.09.2011
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 23.08.2011 wird abgeholfen.
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – aufgegeben, der Antragstellerin die Nutzung der unter lfd. Nr. G1 eingetragenen Grunddienstbarkeit – Recht zur Mitbenutzung des Fahrweges zur und in der Tiefgarage – zugunsten ihres Grundstücks, G1, Flur X, Flurstück X (vormals Flurstück X) zu ermöglichen, indem er der Antragstellerin den Zugang zu der Tiefgarage über das Flurstück X, die Durchfahrt zum Flurstück X über das Flurstück X sowie die Ausfahrt aus der Tiefgarage ermöglicht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin steht auf der Grundlage des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 23.08.2011 ein Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung der Beeinträchtigung der zugunsten des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstück X eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. §§ 1027, 1004, 823 BGB sowie ein Anspruch auf Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes an dem Flurstück X gem. §§ 861, 858 BGB zu, deren Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht sind (§ 294 ZPO).
1. Eine Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin aus der zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. §§ 1027, 1004, 823 BGB ist in dem Verschließen des Zugangs zu der Tiefgarage und der damit auch fehlenden Möglichkeit zur Mitbenutzung des dortigen Fahrweges durch den Antragsgegner als Eigentümer der dinglich belasteten Flurstücke X und X zu erachten.
a) Unerheblich ist dabei, dass gegenüber der Antragstellerin selbst gegebenenfalls eine im Wege der Rechtsnachfolge durch Erwerb des Flurstück X übergegangene bestandskräftige Nutzungsuntersagung der T vom 29.06.2007 vorliegt, da auch diese jedenfalls das Recht der Antragstellerin auf Zugang und Nutzung der Tiefgarage zum Zwecke der Schaffung der bislang fehlenden bauordnungsrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Flurstück X im dort genannten Umfang nicht ausschließt.
b) Auch ist die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit der Antragstellerin gem. § 1004 Abs. 2 BGB anzunehmen, da diese nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Dabei kann dahin stehen, ob auch gegenüber dem Antragsgegner eine bestandskräftige öffentlichrechtliche Nutzungsuntersagung in der Form vom 29.06.2007 (Anlage K11) besteht. Insbesondere i[…]