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Bauvertrag – Abrechnung so genannter Nullpositionen

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OLG Frankfurt – Az.: 17 U 14/11 – Urteil vom 05.09.2011

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 10.12.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 9.781,12 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 399,72 € zu zahlen, unter Abweisung der Klage im Übrigen.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit der Berufung wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung, Mehrwertsteuer auf den zugesprochenen Betrag von 9.976,74 € nebst Zinsen zu zahlen mit der Begründung, dass Landgericht habe hinsichtlich der Positionen 1.1.40 des Leistungsverzeichnisses, nämlich der Vergütung für die vier Sauger bereits den Bruttobetrag zugesprochen und aus diesem Bruttobetrag dann nochmals die Mehrwertsteuer tituliert. Daraus habe es in unzutreffender Weise der Klägerin gemäß Position 7 des Leistungsverzeichnisses einen Anspruch auf 2 % Vergütungserhöhung, nämlich 195,62 € zugesprochen, wobei der Titel 7, nämlich 2 % für die Dokumentation des Bauvorhabens nur für die Titel 2 – 6 gelte.

Diese Berufungsrügen werden von der Klägerin „anerkannt“ im Sinne von als zutreffend zugestanden, die allerdings geltend macht, hinsichtlich der doppelt zugesprochenen Umsatzsteuer handele es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, den die Beklagte im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO hätte geltend machen können und die falsch berechnenden 195,62 € seien anderweitig von ihr berücksichtigt worden – sie zieht diesen Betrag nämlich in ihrem Berufungsantrag ab.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Vergütung aus der Position 2.5 des Leistungsverzeichnisses bzw. entgangenen Gewinn aus dieser Position, den sie mit 46.854,06 € auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens nach wie vor begehrt.

Daneben verlangt sie den 2-prozentigen Aufschlag für die Dokumentation – Position 7 des Leist[…]


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