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Arzthaftung bei nicht erkannter Schwangerschaft

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OLG Köln – Az.: I-5 U 39/11 – Beschluss vom 01.09.2011

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 139/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht:

1.

Insbesondere wehrt sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass bei den Untersuchungen der Klägerin durch die Beklagten am 10., 12. und 16. April 2007 eine Schwangerschaft noch nicht feststellbar gewesen sei.

Bei dieser Beurteilung und auch im Übrigen folgt der Senat dem Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. L [Gutachten vom 24. März 2010 (Bl. 95 – 99 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen vom 11. Januar 2011 (S. 1 – 3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 11. Januar 2011 (Bl. 150 ff., 150/150R/151 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.

Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

Nach den überzeugend begründeten Feststellungen war die Schwangerschaft der Klägerin am 10., 12. und 16. April 2007 weder aufgrund der klinischen und sonographis[…]


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