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Arbeitslosengeld – Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe – Abschluss Aufhebungsvertrag in Elternzeit

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 9 AL 120/11 – Urteil vom 02.09.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch die Verhängung einer 6-wöchigen Sperrzeit streitig.

Die 1977 geborene Klägerin war als Versicherungskauffrau bei der CI-AG vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt. Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes 2003 befand sich die Klägerin vom 18. Juli 2003 bis zum 24. Oktober 2003 in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. In diesen Zeitraum fällt auch die Geburt ihres zweiten Kindes 2005, woraufhin sie erneut Mutterschutz in Anspruch nahm und im Anschluss in die Elternzeit ging. Am 16. Oktober 2007 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum 1. Januar 2008 arbeitslos und gab als Begründung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, dass der Arbeitgeber eine Umstrukturierung plane und die Niederlassung FF. geschlossen werde. Die Arbeitsplätze würden nach AO. und BF. verlegt. Aufgrund der Kinder und der Beschäftigung ihres Ehemannes sei eine Verlegung der Arbeitsstätte ihr nicht möglich, da der Ehemann eine feste Anstellung in FF. habe.

Laut der seitens der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft bei der CI. AG vom 6. Dezember 2007 hatte die Klägerin einen Aufhebungsvertrag am 1. Juni 2007 unterzeichnet, der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Jahres 2007 vorsah sowie den Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 67.349,00 Euro beinhaltete. In einem weiteren seitens der Personalabteilung der CI. AG ausgefüllten Fragebogen wurde angegeben, dass der Klägerin konkret und unmittelbar eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht gedroht hätte, wenn sie dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zugestimmt hätte. Des Weiteren gab der Arbeitgeber der Klägerin an, dass die Klägerin unkündbar gewesen sei und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen sei. Dies habe auf der Elternzeit beruht, in der sich die Klägerin gerade befunden habe. Anderenfalls sei sie ordentlich kündbar gewesen.

Durch Bescheid vom 20. Dezember 2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch Drittes […]


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