OLG Köln – Az.: 19 U 146/09 – Urteil vom 26.08.2011
Es wird festgestellt, dass infolge der Rücknahme der Berufung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2010 die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien stritten in dem durch die vom Beklagten erklärte Berufungsrücknahme erledigten Rechtsstreit um dessen Verpflichtung, auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien vom 15.10.2007 an den Kläger für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.07.2008 einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € zahlen zu müssen. Dabei herrschte unter anderem Streit über die Tragweite der Vereinbarung der Parteien vom 31.07.2008. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien mit Abschluss der Vereinbarung vom 31.07.2008 auch die Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des Fixums mit abgegolten seien. Die Vereinbarung vom 31.07.2008 sei nur vor dem Hintergrund verständlich, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Ansprüche gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 14.173,90 € zugestanden hätten, und zwar 3.573,20 € aus Mietrückständen und ein Betrag von 10.600,70 € aus rückständigen anteiligen Bürokosten. Eine Verpflichtung, sich anteilig an den Bürokosten beteiligen zu müssen, hat der Kläger bestritten.
In dem mit der Berufung des Beklagten angegriffenen Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei der Klage in Höhe eines Betrages von 12.000,00 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der 12.000,00 € (1.200,00 € monatlich für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.07.2008) folge aus der Vereinbarung der Parteien vom 15.10.2007. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Vereinbarung vom 31.07.2008 abgegolten, da sich diese nach dem Wortlaut nicht auf das Fixum beziehe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der vom Beklagten behaupteten Gegenforderung über 14.173,90 €, mit der er die Vergütungsforderung des Klägers verrechnet haben wolle. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den größten Posten der Gegenforderung, nämlich die Bürokosten in Höhe von 10.600,70 €, zu tragen habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug g[…]