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Ablehnung Beweisaufnahme durch Gericht wegen Vortrags ins Blaue hinein

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OLG München – Az.: 23 U 3651/16 – Urteil vom 17.08.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.08.2016, Az. 1 HK O 1475/12, aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben (Tenor Ziff. 1 und 2) und die Widerklage abgewiesen hat (Tenor Ziff. 4). Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Prozessvergleich geltend, die Beklagte widerklagend Schadensersatz wegen Korrosion eines von der Klägerin gelieferten Salzsilos.

Die Beklagte erwarb im Jahr 2003 von der Klägerin eine Förder- und Dosieranlage für Salz, Zucker und Gewürze. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Anlage wurde im Jahr 2004 von der Klägerin installiert. In einem vor dem Landgericht Augsburg, Az. 10 O 2663/07 wegen angeblicher Mängel der Anlage von der hiesigen Beklagten als dortige Klägerin geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, der u.a. regelte:

„I. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zur Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems und dessen Überarbeitung zur Vermeidung von Überdruck der Saugwaagen. Für den Fall der erfolgreichen Nachbesserung verpflichtet sich die Klägerin, 2.500,00 Euro an die Beklagte zu bezahlen.

III. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zum Austausch des Salzsilos gegen ein neues Silo inklusive Beize und Umbau mit Komplettmontage. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung zahlt die Klägerin an die Beklagte 6.000,00 Euro.

VII. Weiter sind auch sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zwischen der Klägerin und der Beklagten mit diesem Vergleich abgegolten…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.

 

In der Zeit vom 01.09.2011 bis 05.09.2011 tauschte die Klägerin das Salzsilo durch ein neues aus. Die Siloauf- und -einbauten wurden von der Klägerin umgebaut und wieder verwendet. Kurze Zeit nach dem Austausch zeigten sich an dem Salzsilo erneut Korrosionserscheinungen. Mit Schreiben vom 15./16.09.2011 rügte die Beklagte diese Mängel und forderte die Klägerin zu deren Beseitigung bis 30.09.2016 auf. Mit Schreiben vom 27.09.2011 wies die Klägerin diese Rüge zurück.

Die Klägerin macht mit der Klage Zahlungsansprüche aus dem Vergleich in Höhe von 8.500,00 Euro geltend und zieh[…]


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