AG Stralsund – Az.: 5 C 33/11 – Urteil vom 13.09.2011
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zum Ersatz von 20 % des weiteren Schadens verpflichtet sind, der ihm in Zukunft durch den Verkehrsunfall vom 28.08.2009 im C.-H.-Ring in S. noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagten zu 20 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 800,00 € festgesetzt (Zahlungsanspruch: 500,– €; Feststellungsantrag: 300,– €).
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden, die ihm durch einem Verkehrsunfall entstanden sind.
Der Unfall ereignete sich am 28.08.2009 auf dem C.-H.-Ring an dem Fußgängerüberweg, der sich direkt hinter der Einmündung zum Jungfernstieg aber noch vor dem Übergang des C.-H.-Rings in die B.-Straße befindet. Auf der rechten Straßenseite des C.-H.-Rings verläuft jenseits des Bordsteins ein rot gepflasterter Radweg, der aufgrund des optischen Anscheins durch eine Bordsteinabsenkung und eine Verkehrsinsel über den C.-H.-Ring geführt wird.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Fahrradweg aus Richtung F.-E.-Straße kommend in Richtung B.-Straße. Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Citroen 209 mit dem amtlichen Kennzeichen … den C.-H.-[…]