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Sachverständigenablehnung – Befangenheitsbesorgnis wegen Tätigkeit für einen Gutachterausschuss

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 10 W 49/11 (Abl), 10 W 49/11 – Beschluss vom 12.09.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.08.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.07.2011 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 01.07.2011 gegen den Sachverständigen Dipl. agr. ing. R. H. ist begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger nach einem Beschwerdewert von 21.365,89 Euro auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 406 Abs. 5, 2. HS ZPO i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.07.2011, mit dem der zuständige Einzelrichter das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 01.07.2011 (vertieft mit Schriftsatz vom 11.07.2011) für unbegründet erklärte, hat Erfolg. Der Ablehnungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Diesem Zulässigkeitserfordernis entsprach die Beklagte, als sie auf den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 17.06.2011, ihr zugestellt am 22.06.2011, mit dem am 04.07.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.07.2011 reagierte und darin zum Ausdruck brachte, wegen der Tätigkeit des Sachverständigen Dipl. agr. ing. H. für den örtlichen Gutachterausschuss die Besorgnis der Befangenheit zu hegen, und ferner darum bat, „jedenfalls für die Beweisfrage 3“ einen anderen Sachverständigen auszuwählen. Der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2011 stellt lediglich eine Ergänzung der Begründung des Ablehnungsantrages vom 01.07.2011 dar. Mit dieser Ergänzung und Vertiefung ihres Standpunktes reagierte die Beklagte – unter „nochmals ausdrücklich(er)“ Ablehnung des Sachverständigen – auf die Mitteilung des zuständigen Einzelrichters vom 05.07.2011, der Sachverständige H. sei ausgewählt worden, weil er „insoweit durch seine Tätigkeit vertiefte Einblicke zu den Beweisfragen“ habe.

2. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

a) Ein gerichtlicher Sachverständiger kann aus denselben Gründe, die zur Ablehnung des Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hier ist der relative Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit gegeben (§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ko[…]


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