Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 43/11 – Urteil vom 24.11.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 9. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wege von Berufung und Anschlussberufung um die Kostenerstattung aus einer privaten Krankheitskostenversicherung wegen der in den Jahren 2009 und 2010 monatlich angefallenen Kosten für die Arzneimittelgabe durch den Pflegedienst des Wohnstifts, in dem die Klägerin im sog. betreuten Wohnen lebt, sowie um die Kostenerstattung für ein spezielles Sitzkissen zu dem von der Klägerin benötigten Rollstuhl. Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet (A). Die zulässige Anschlussberufung ist begründet (B).
A. Berufung der Klägerin
1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Erstattung der in den Jahren 2009 und 2010 monatlich angefallenen Kosten für die Arzneimittelgabe durch den Pflegedienst des Wohnstifts, in dem die Klägerin lebt, abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Krankheitskostenversicherungsvertrag sieht einen entsprechenden Anspruch nicht vor. Die ambulante Medikamentengabe ist keine versicherte Leistung. Sie ist im vorliegenden Fall auch keine ärztliche Leistung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.comDer Klägerin, die die Pflegestufe 1 hat, werden in dem Wohnstift, in dem sie in einem sog. betreuten Wohnen, d.h. in einer Privatwohnung und nicht in einem Pflegeheim, lebt, bis zu dreimal täglich Medikamente verabreicht und für jede Verabreichung 9,02 € berechnet, d.h. ausweislich der Rechnung für Dezember 2009 bis zu 829,84 € im Monat. Die Bek[…]