LG Saarbrücken – Az.: 14 S 2/11 – Urteil vom 06.09.2011
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ottweiler – Az. 2 C 320/09 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 3.536,- Euro festgesetzt (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugteilversicherung auf Leistung wegen eines Hagelschadens in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … (Bl. 72 GA) für den Wohnwagenanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Fahrzeugteilversicherung, die u.a. das Risiko des Hagelschadens abdeckt. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bl. 73 ff. GA).
Im Jahre 2005 erlitt das versicherte Fahrzeug einen ersten Hagelschaden, der über die damalige Fahrzeugversicherung des Klägers auf Gutachtenbasis reguliert wurde; die abgerechneten Reparaturkosten betrugen seinerzeit 4.188,77 Euro zzgl. MwSt. Am 3. Juli 2009 geriet der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Fahrt von Gelsenkirchen nach Illingen in einen Hagel- Schauer. Der von der Beklagten mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige, der Zeuge L., gelangt in seinem nach Besichtigung des Fahrzeugs angefertigten Gutachten zu notwendigen Reparaturkosten in Höhe von 3.686,98 Euro zzgl. MwSt. Der Kläger teilte dem Sachverständigen L. bei der Erstellung des Gutachtens nicht mit, dass der Wohnwagen einen Vorschaden erlitten hatte, woraufhin der Sachverständige in seinem Gutachten vermerkte, dass bei der Fahrzeugbesichtigung keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden sein. In einer schriftlichen Schadensanzeige vom 11. September 2009 (Bl. 20 f. GA) beantwortete der Kläger die Fragen nach „unreparierten Vorschäden“ mit „nein“, die nach „reparierten Vorschäden“ mit, ja“. Weitere Angaben hierzu erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 11. September 2009 (Bl. 10 GA) teilte der Kläger der Beklagten auf entsprechende Nachfrage mit, dass der Vorschaden bei der H.-Versicherung unter der Nummer: … gemeldet und privat repariert worden sei. Des weiteren erklärte er wörtlich: „Da der Schaden 2006 behoben wurde, war ich nicht der Meinung, dass Herr L. darüber informiert werden muss. Für mich war die damalige Angelegenheit erledigt“. Die[…]