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Grundbuchverfahren – Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht nach Antragsablehnung

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OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 108/11 – Beschluss vom 08.09.2011

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist der Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes, zu dessen Lasten im Grundbuch in Abteilung drei mehrere Grundschulden für verschiedene Gläubiger eingetragen waren. Mit notariellem Antrag vom 21. Februar begehrte er unter Beifügung notariell beglaubigter Bewilligungen der Gläubiger die Löschung der Grundschulden. Mit Zwischenverfügung vom 28 Februar 2011 monierte das Grundbuchamt das Fehlen eines Rechtsfolgenachweises betreffend einen der Gläubiger und setzte zur Behebung des Mangels eine Frist bis zum 31. März 2011. Nachdem hierauf und auf eine Sachstandsanfrage des Rechtspflegers vom 19. April 2011 bei der Notarin keine Reaktion erfolgte, wies das Grundbuchamt die Löschungsanträge „kostenpflichtig“ zurück. Auf einen „telefonischen Hinweis“ der Notarin, dass nur bei einem der Gläubiger der Grundschulden eine Rechtsnachfolge vorliege und nachzuweisen sei, änderte der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt seinen Zurückweisungsbeschluss teilweise und verfügte die Löschung der zugunsten der übrigen Gläubiger eingetragenen Grundschulden. Unter dem 27. Mai 2011 legte die bevollmächtigte Notarin sodann Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss im Übrigen ein und wies bei dieser Gelegenheit die Rechtsnachfolge des Gläubigers der noch nicht gelöschten Grundschulden in der Form des § 29 GBO nach. Nunmehr half der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt der Beschwerde in vollem Umfang ab, hielt aber die „Kostenentscheidung“ aus dem ursprünglichen Zurückweisungsbeschluss aufrecht. Beschränkt auf diese Kostenentscheidung hält die Notarin die Beschwerde aufrecht.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihr keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes zugrunde liegt. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Einer daneben im Tenor einer Entscheidung noch getroffenen „Kostenentscheidung“ kommt demgegenüber allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu; einen angreifbaren Regelungsgehalt hat eine solche Entscheidung nicht. Sie kann auch keinen zusätzlich zu der gesetzlichen Regelung geltenden Tatbestand schaffen, auf dessen Grundlage später Kosten erhoben werden können. Gerichtlich überprüfbar ist die Frage einer Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten in diesen Fällen vielmehr in de[…]


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