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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen eines bereits über ein Jahr andauernden Schimmelbefalls

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AG Bretten  – Az.: 1 C 111/10 – Urteil vom 08.09.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1509,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 503,- Euro seit dem 04.09.2010, aus weiteren 503,- Euro seit dem 05.11.2010, aus weiteren 503,- Euro seit dem 04.12.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an den Beklagten 357,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010 zu zahlen.

4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass diese hinsichtlich des Antrags 1a) erledigt ist.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte berechtigt war, auf Grund von Schimmelbildung den monatlichen Mietzins für die von ihm angemietete Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … in der Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich Oktober 2010 um 25 % zu mindern.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/4 und der Beklagte trägt 1/4.

7. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird auf 6.109,- Euro festgesetzt
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens …. Der Beklagte hat durch schriftlichen Mietvertrag vom 21.11.2007 von den Klägern diese Wohnung angemietet. Der monatliche Mietzins beträgt 445,- Euro, zuzüglich 48,- Euro für eine Garage, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro, mithin insgesamt 673,- Euro im Monat. Das Mietverhältnis hat am 01.12.2007 begonnen.

Der Beklagte hat in den Monaten November 2009 bis August 2010, sowie im Oktober 2010 jeweils eine um 170,- Euro geminderte Miete überwiesen. In den Monaten September 2010 sowie November 2010 bis Februar 2011 leistet der Beklagte keine Mietzahlung.

Er stützt die Mietminderung auf in der Wohnung vorhandenen Schimmelbefall.

In der Wohnung hat sich an folgenden Stellen Schimmel gebildet:

In der Küche, hinter der Möblierung, die unterhalb der Arbeitsplatte auf voller Raumbreite vor der Außenwand vorhanden ist.

Im Schlafzimmer, auf der Innenseite der Außenwandkante auf der Tapete und unter der Tapete.

Der vorhandene Schimmelbefall wurde den Klägern durch den Beklagten spätestens im Juni 2009 angezeigt.

Im Oktober 2009 veranlassten die Kläger das Streichen der Wand im Schlafzimmer.

Mit Schreiben des Beklagten vom 27.10.2010, den Klägern zugegangen am 29.10.2010, kündigte de[…]


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