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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugteilversicherung – Leistungsverweigerung bei Fremdversicherung

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LG Dortmund – Az.: 22 O 204/07 – Urteil vom 08.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 9.200,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.

Ende 2005 nahm der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung. In dem Versicherungsschein vom 17.11.2005 werden die Daten des versicherten Pkw’s u.a. wie folgt angegeben:

Amtliches Kennzeichen …-… …

Hersteller Audi AG

Fzg.-Id.-Nr. N…947… (im Folgenden: FIN…947)

Randnummer4

Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheines wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 ff. d.A., Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2010 verwiesen.

Nach einem Gutachten des Kfz-Sachverständigen I vom 04.05.2005 (Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 40 ff. d.A.) war an einem Audi A6 Avant mit der vorgenannten FIN …471 am 22.04.2005 ein Brandschaden eingetreten, wobei der Motorraum und die Fahrgastzelle im vorderen Bereich ausgebrannt waren und die Durchführung einer Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt erschien (Totalschaden).

Der Kläger behauptet, er habe den Pkw von der Firma B in M mit „Original-Identitätsnummer“ für 10.400,00 € erworben. Soweit in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 17.06.2005 (Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 39 d.A.) ein Kaufpreis in Höhe von 8.800,00 € und sein Auftreten als Händler aus Polen dokumentiert sei, so habe der Zeuge B2 ihm erklärt, dass er auf die 10.400,00 € noch 16 % drauf zahlen müsste, wenn nicht eine Firma angegeben würde. Der Zeuge B2 habe ihn gefragt, ob es ihm etwas ausmache, dass er 8.800,00 € in den Kaufvertrag herein schreibe. Durch die Angabe einer Firma als Käuferin habe eine Gewährleistungspflicht für die Verkäuferin vermieden werden sollen.

Der Kläger behauptet weiter, der Pkw sei ihm im Mai 2007 in Polen entwendet worden: In diesem Monat habe er eine Urlaubsreise zu seinem Schwager nach M2 gemacht. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, sei er am 14.05.2007 von einer Feier zum Grundstück des Schwagers zu[…]


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