OLG Düsseldorf – Aktenzeichen: I-3 Wx 179/11 – Beschluss vom 12.09.2011
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2).
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war seit dem 02.10.2002 mit dem Erblasser verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Im April 2009 zog die Beteiligte zu 1) aus der ehelichen Wohnung aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2010 beantragte sie beim Amtsgericht Mönchengladbach – Familiengericht – (25 F 88/10) die Scheidung. Zur Begründung trug sie vor, die Ehe sei gescheitert, beide Beteiligten wollten geschieden werden. Der Erblasser hat sich zu dem ihm am 01.07.2010 zugestellten Scheidungsantrag in dem Verfahren nicht geäußert. Er starb Ende Dezember 2010.
Am 28.01.2011 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) als Erben zu je ½ ausweist.
Der Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat am 02.03.2011 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 1) habe ihr Erbrecht durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren verloren. Der Erblasser habe die Scheidung ebenfalls gewollt und sich in diesem Zusammenhang von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2), der den Erblasser im Scheidungsverfahren mit dessen ersten Ehefrau vertreten habe, telefonisch beraten lassen. Es sei verabredet worden, dass der Erblasser aus Kostengründen selbst zu dem anzuberaumenden Scheidungstermin erscheinen wolle und dem Scheidungsantrag zustimme.
Durch Beschluss vom 14.06.2011 hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – die für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) begehrten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.07.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Voraussetzungen für eine Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten ihn als Alleinerbe ausweisenden Erbscheins liegen nicht vor. Denn die Beteiligte zu 1) hat ihr gesetzliches Erbrecht als Ehefrau nicht nach § 1933 Satz 1 BGB durch die Einreichung der Scheidungsklage verloren.
Nach § 1933 Sat[…]