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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Interessenausgleich mit Namensliste – Sozialauswahl

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 100/11 – Urteil vom 08.09.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.12.2010, Az. 2 Ca 1111 a/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 49-jährige Kläger ist mit einem Grad von 60 schwerbehindert. Er ist verheiratet und vier Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Seit dem 02.05.1990 ist er bei der Gemeinschuldnerin als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem durchschnittlichen Monatsgehalt von zuletzt € 2.506,00 brutto beschäftigt. Er wurde eingestellt als Gießereiarbeiter in der Abteilung Putzerei. Seit Frühsommer 2003 wird er in der Kernmacherei beschäftigt, nachdem er sich auf das ärztliche Attest vom 14.05.2003 berufen hatte, mit welchem ihm bescheinigt wurde (Bl. 76 d. A.):

„Wegen chronischer Wirbelsäulenbeschwerden ist eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz mit leichterer körperlicher Arbeit empfehlenswert.“

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 01.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Betrieb wurde in der Insolvenz fortgeführt. Zuletzt beschäftigte der Beklagte 94 Arbeitnehmer. Von Januar 2009 bis Januar 2011 wurde im Betrieb kurzgearbeitet. Aufgrund anhaltender Verluste im Jahr 2009 (€ 402.810,00) und massiver Auftragsrückgänge traf der Beklagte die Unternehmerentscheidung, den Betrieb umzustrukturieren und 30 Arbeitnehmer zu entlassen. Im Dezember 2009 trat er mit dem Betriebsrat in Interessenausgleichsverhandlungen. Wegen des Inhalts der Interessenausgleichsverhandlungen sowie der Anhörungen nach § 102 BetrVG wird auf die zur Akte gereichte Korrespondenz (Anlagen B 6 bis B 11; Bl. 46 – 60 d. A.) verwiesen. Zudem fanden mündliche Erörterungen mit dem Betriebsrat am 15.12.2009, am 26.04.2010 sowie am 18.06.2010 statt. Am 13.07.2010 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 27-31 d. A.). In der Präambel des Interessenausgleichs wurde festgestellt, dass aufgrund der Auftragslage und der betriebswirtschaftlichen Situation eine erhebliche Reduzierung des Personals unumgänglich sei. § 1 des Interessenausgleichs verweist in Bezug auf die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die als Anlage 1 beigefügte Namensliste. Die Namensliste enthält 21 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, u. a. unter der laufe[…]


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