LG Düsseldorf – Az.: 1 O 332/10 – Urteil vom 08.09.2011
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, die im Erdgeschoss (nebst Galerie) und Untergeschoss des Hauses G-Straße in X gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus
– Eingangsbereich mit Empfangsraum und Bar
– Saal mit 3 Galerien
– Garderobe mit zwei Fluren
– Treppe, Keller, Flur und Toilettenbereich bestehend aus einem Herren-WC und einem Damen-WC, jeweils mit Vorraum
zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1 zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe eines Gewerbeobjektes.
Das in der G-Straße in X gelegenen Gewerbeobjekt hatte ursprünglich im Eigentum des Herrn Q2 gestanden. Dieser hatte die Räumlichkeiten mit Mietvertrag vom 13.04.2000 (Anlage K 1, Anlagenband) an die G & Q GbR, die Beklagte zu 4, bestehend aus den Beklagten zu 1 bis 3, vermietet. § 2 dieses Mietvertrages lautet wie folgt:
„§ 2 Mietzeit/Kündigung/Verlängerung
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2000, Der Mietvertrag wird zunächst auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen und endet somit am 31.08.2005
Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um 5 Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf des Mietverhältnisses gekündigt wird. Den Mietern wird ein zweimaliges Optionsrecht für jeweils 5 Jahre zur Verlängerung des Mietverhältnisses gewährt. Die Ankündigung der Verlängerung muß 9 Monate vor Auslauf des Mietverhältnisses erfolgen.
(2) Die Kündigung oder Verlängerung muß schriftlich und per Einschreiben Brief bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungs- bzw. Verlängerungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung bzw. Verlängerung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungs- bzw[…]