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Altersteilzeit – Auslegung eines Vertragsangebots – Beginn und Ende des Altersteilzeitarbeitsvertrags

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 296/11 – Urteil vom 08.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, – AZ.: 5 Ca 990/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beklagte zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger.

Der am … 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, als Leiter des Technischen Dienstes beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 6 und 7 d.A.) vom 30.07.1987 regelt in § 2 nachfolgendes:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dieser Vertragsklausel auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im weiteren TV-ATZ) erfasst wird, der auszugsweise folgende Regelungen hat:

„Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)

b) Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet habe und die übrigen Voraussetzungen des Absatz[…]


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