ArbG Düsseldorf – Az.: 7 Ca 2178/11 – Urteil vom 13.09.2011
1. Das Versäumnisurteil vom 12.07.2011 bleibt aufrecht erhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt 3.535,08 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin wirksam versetzen konnte.
Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in E. das als Netzwerk-Carrier im M. fungiert. Bei ihr ist auf der Grundlage des Tarifvertrages „Personalvertretung Nr. 1“ zwischen der Beklagten und dem Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (nachfolgend: „UFO“) vom 19.03./ 07.04.2008 eine Personalvertretung für das Kabinenpersonal (nachfolgend: „PV Kabine“) gebildet.
Die 45-jährige Klägerin, Mutter einer 7-jährigen Tochter, ist seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.767,54 EUR im Bereich Flugbetrieb als Flugbegleiterin in Teilzeit beschäftigt.
In ihrem Arbeitsvertrag vom 21.2.1989 (Bl. 3 ff. d.A.) heißt es unter § 1:
„Der Mitarbeiter wird als Flugbegleiter im Flugbetrieb des NFD angestellt. [ … ] Dem NFD steht es frei, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen.“
Unter dem 31.10.1993 unterzeichnete die Klägerin ein als „Einverständniserklärung“ bezeichnetes Formular, in welchem sie ihre Zustimmung dazu erklärte, die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen durch die Betriebsvereinbarung Nr. 1 für das Bordpersonal der F. und die Vergütungsvereinbarung für das Bordpersonal der F. zu ersetzen (Bl. 54 d.A.).
Die in Bezug genommene Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 15.09.1993 (nachfolgend: BV Nr. 1, auszugsweise Bl. 79 d.A.), wurde von dem Vorstand der Beklagten sowie der Vertretung der Arbeitsgruppe Betriebsvereinbarung der Beklagten, die keine auf Basis eines Tarifvertrages gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG geschaffene Vertretung war, unterzeichnet. Darin befand sich unter § 3 Abs. 8 die folgende Regelung:
„Der Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfordernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der F. liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden.“
Am 16.03.2006 schlossen ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) sowie die Gewerkschaft UFO und die Beklagte den Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabi[…]