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Umbau einer Eigentumswohnung – Anforderungen an den zu beachtenden Schallschutz

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AG München – Az.: 482 C 26427/10  Urteil vom 14.09.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in München.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Beseitigung von Trittschallmängeln in ihrer Wohnung in Anspruch. Des weiteren begehrt er von den Beklagten Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I verbunden sind. Auch nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 23 OH 16441/06 in Anspruch.

Während die Beklagten Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 11 im 5. und 6. OG des Anwesens … in München sind, ist der Kläger Eigentümer der direkt darunterliegenden Eigentumswohnung Nr. 9.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten im Jahr 2005/2006 das Dachgeschoß (6. OG) ausgebaut und mit ihrer Wohnung im 5. Obergeschoß durch eine Wendeltreppe verbunden hätten, welche ohne Schalldämmung auf der Zwischendecke über dem Schlafzimmer des Klägers aufgesetzt sei.

Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com

Bei diesem Dachgeschoßausbau seien schalltechnische Mängel dergestalt aufgetreten, dass die gemäß DIN 4109 maximal zulässige Trittschalllautstärke von 53 dB in den Wohnbereichen des Klägers, vor allem aber im Schlafzimmer, deutlich überschritten werden würde. Die vorhandene Trittschalldämmung der Deckenkonstruktion sei nach Feststellung des im selbständigen Beweisverfahrens beauftragten Gutachters insgesamt mangelhaft.

Die Beklagten hätten sodann mit Schreiben vom 12.03.2009 mitgeteilt, dass die Mängel von den Beklagten beseitigt worden seien, indem die starren Verbindungen zwischen dem eingebauten Fußboden und den Fußbodenleisten beseitigt und die Spindeltreppe mittels einer 3 cm dicken Gummiplatte zwischen Fußboden und Spindel schallentkoppelt worden sei.

Da nach Mitteilung der Beklagten der Bodenaufbau […]


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