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Testament – Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Testamentsnachtrags

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OLG München – Az.: 31 Wx 298/11 – Beschluss vom 13.09.2011

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.
Gründe
I.

Der Erblasser ist im Juni 2010 im Alter von 67 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind seine Kinder aus der ersten Ehe, die im Juni 2008 geschieden worden war. Seit 25.3.2009 war er mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, mit der er bereits seit Jahren zusammengelebt hatte. Der Beteiligte zu 2 hält die Eheschließung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam. Ende 2008/Anfang 2009 wurde der Erblassers wegen einer schweren Depression stationär behandelt. Nach einer erneuten stationären Aufnahme im April 2009 wurde eine Betreuung angeordnet.

Es liegt ein handschriftliches Testament vor, das wie folgt lautet:

„Testament*

Ich, (Erblasser) setze zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin meine Lebenspartnerin (Beteiligte zu 1), gleichviel ob und wieviele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.

 

(Ort), 01/02/2007

(Unterschrift)“

Auf dem unter der Unterschrift verbleibenden Raum von ca. zwei Zentimetern auf dem DIN A 4-Blatt sind folgende zwei Zeilen hinzugesetzt:

„Voraussetzung: (Die Beteiligte zu 1) hat das gleiche Testament für mich geschrieben. Köln-Weiden, den 17/12/2007“

Auf der Rückseite ist vermerkt:

„Das Testament ist zur Zeit nicht gültig. Bis heute 05/03/07 hat meine Lebensgefährtin kein Testament – wie ich es verfasst * habe – umgekehrt geschrieben.“

Weder die beiden untersten Zeilen auf der Vorderseite noch der Zusatz auf der Rückseite sind unterschrieben. Die Beteiligte zu 1 hat ein auf den 1.2.2007 datiertes handschriftliches Testament vorgelegt, in dem sie den Erblasser zu ihrem Alleinerben eingesetzt hat. Der Text dieses Testaments sowie die Überschrift und die Unterschrift sind mit einem anderen Stift durchgestrichen.

Die Beteiligte zu 1 beantragte, gestützt auf das Testament vom 1.2.2007, einen Erbschein als Alleinerbin. Der Zusatz auf der Vorderseite sei nicht unterschrieben und deshalb formunwirksam, im Übrigen habe sie die Bedingung erfüllt. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind dem Antrag entgegen getreten. Die Unterschrift des Erblassers beziehe sich auch auf den nicht gesondert unterschriebenen Zusatz auf der Vorderseite; das habe der Erblasse[…]


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