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Strafverfahren – notwendige Urteilsfeststellungen bei Sozialleistungsbetrug

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OLG Nürnberg – Az.: 2 St OLG Ss 192/11 – Urteil vom 14.09.2011

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2011 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Regensburg zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Regensburg hat den Angeklagten am 27.6.2011 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Mit der (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er begehrt die Aufhebung des Urteils.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die (Sprung-)Revision ist zulässig (§ 312, 335 Abs. 1, 341, 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Das Amtsgericht hat keine genügenden Feststellungen zum Schaden, insbesondere dessen Höhe, getroffen und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung ist lückenhaft. Außerdem lässt die Strafzumessung nicht erkennen, dass eine mögliche Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bedacht wurde.

1. Im Urteil des Amtsgerichts wird zu dem festgestellten Sachverhalt, zur Beweiswürdigung, zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung u.a. ausgeführt:

a) Zum Sachverhalt (BU Seite 5):

„Der Angeklagte bezog seit 01.04.2008 vom J. …, … Arbeitslosengeld II.

Entgegen der dem Angeklagten bekannten Verpflichtung teilte er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mit, dass er in der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 in selbständiger Tätigkeit den Imbiss „…“, … betrieben hatte, mit der Folge, dass ihm – seiner Absicht entsprechend – für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 786,69 Euro bewilligt und ausbezahlt wurden, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch mehr hatte.

Um diesen Betrag wurde das …, von welchem die Auszahlungen nur im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Angeklagten im Leistungszeitraum gemachten Angaben vorgenommen wurden, geschädigt. Was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.“

b) Zur Beweiswürdigung (BU Seite 6f.):

„Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er einen Imbiss gekauft […]


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