AG München – Az.: 413 C 25938/10 – Urteil vom 14.09.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum nach außerordentlicher, fristloser Kündigung.
Mit Vertrag vom 21.1.2009 mieteten die Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung im Anwesen … zum 15.2.2009 an. Mit Schreiben vom 25.2.2009 kündigte die zuständige Hausverwaltung Modernisierungsarbeiten für das Frühjahr 2009 an, wonach unter anderem eine Erneuerung der Balkone und Fenster sowie eine Dämmung der Unterseite der Kellerdecke vorgesehen waren. Die Beklagten reagierten auf dieses Schreiben wie auch auf ein Erinnerungsschreiben vom 3.4.2009 nicht. Mit Aushang vom 22.9.2009 kündigte die mit der Isolierung der Kellerdecke beauftragte Firma diese Arbeiten für den 24.9.2009 an. Die Beklagten teilten mit Telefaxschreiben vom 23.9.2009 um 23:28 Uhr mit, dass der Termin zu kurzfristig sei und sie deshalb den Zugang zu ihrem Kellerabteil nicht ermöglichen können. Auch im Folgenden ermöglichten die Beklagten die Isolierung der Kellerdecke im Bereich ihres Kellerabteils nicht. Die Beklagten forderten zunächst am 22.9.2009 eine Entschädigung von EUR 175,44 für Verschmutzungen im Zusammenhang mit den bereits durchgeführten Modernisierungsarbeiten. Mit Schreiben vom 23.9.2009 wurden dann weitere EUR 320,00 geltend gemacht. Am 23.10.2009 beantragten die Beklagten einen Mahnbescheid gegen die Hausverwaltung der Klägerin in Höhe von EUR 495,44. Die Klägerin versuchte sodann im November 2009 eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Zuge dessen forderten die Beklagten zunächst einen Betrag von EUR 530,00 forderten, im Dezember 2009 dann EUR 500,00. Nachdem die Klägerin die Beklagten am 14.6.2010 erneut aufforderte, die Kellerdeckenisolierung im Bereich ihres Kellerabteils zu ermöglichen, forderten die Beklagten die Zahlung von EUR 1.500,00 als Voraussetzung für eine Terminsvereinbarung zur Durchführung der Maßnahmen, wobei diese Summe nicht näher begründet wurde.
Anfang Juli 2010 stellte die Hausverwaltung der Klägerin dann fest, dass die Beklagten nach Abschluss der Modern[…]