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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – fehlender Kündigungsgrund

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ArbG Hamburg – Az.: 1 Ca 46/11 – Urteil vom 13.09.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 16.2.2011, zugegangen am 24.2.2011, nicht zum 24.2.2011 beendet wurde, sondern bis zum 30.4.2011 fortbestanden hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.850,00 € brutto abzüglich 17,07 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 570,00 € seit dem 1.1.2011, weitere 570,00 € seit dem 1.2.2011, weitere 570,00 € seit 1.3.2011, weitere 570,00 € seit dem 1.4.2011, weitere 570,00 € vom 1.5.2011 bis 10.5.2011, auf 552,93 € seit dem 11.5.2011 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf 5.682,93 festgesetzt.

7. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte war Pächter von Räumlichkeiten in der F.-Straße in Hamburg. Er betrieb in diesen Räumlichkeiten seit 1. Februar 2010 die Kneipe „D.“. Vom 1. März 2009 bis zum 31. Januar 2010 wurde in denselben Räumlichkeiten eine Kneipe unter gleichem Namen von Herrn S. betrieben. Zum 1. Februar 2010 übernahm der Beklagte den mit der Firma F1 GmbH bestehenden Gastronomievertrag und führte die Kneipe ab diesem Zeitpunkt unter demselben Namen weiter. Der Beklagte kaufte das Inventar der Kneipe für 7.000,- EUR am 15. Februar 2010. Alle Mitarbeiter, die bis 31. Januar 2010 in der Kneipe für Herrn S. tätig waren, wurden ab 1. Februar 2010 für den Beklagten tätig.

Der Kläger war zunächst für Herrn S. aufgrund eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages gegen eine vereinbarte monatliche Vergütung von 570,- EUR brutto in der von diesem betriebenen Kneipe tätig. Ab dem 1. Februar 2010 setzte der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten fort. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde nicht abgeschlossen.

Für Dezember 2010 und Januar 2011 erhielt der Kläger keine Vergütungszahlung von dem Beklagten. Für Januar 2011 erteilte der Beklagte an den Kläger eine Abrechnung über 570,- EUR brutto, für Februar 2011 über 304,- EUR brutto. Die sich ergebend[…]


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