Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Verwirkung auf Bauhandwerkersicherung wegen mangelnder Vertragstreue

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Stralsund – Az.: 1 S 41/11 – Urteil vom 14.09.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 18.01.2011 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Sicherheit für seine Werkleistungen betr. das Bauvorhaben … in Höhe von 6.367,17 € zu stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 % mit Ausnahme der durch die Verweisung an das Amtsgericht Anklam entstandenen Kosten; diese trägt der Kläger.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.

3. Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auf 8.033,17 € festgesetzt.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auf Leistung einer Sicherheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Allein in der Höhe bedarf das amtsgerichtliche Urteil einer Korrektur, weil der unstreitig vereinbarte Nachlass zu berücksichtigen ist.

1.

§ 648a Abs. 1 BGB n.F. gibt dem Werkunternehmer einen Anspruch auf eine Sicherheit für die vertraglich vereinbarten Werkleistungen. Intention des Gesetzes ist es, dem grundsätzlich vorleistungspflichtigen Werkunternehmer das Insolvenzrisiko des Auftragnehmers abzunehmen. Ausgehend von dieser Intention kommt es denknotwendig für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung weder auf die Erbringung der mangelfreien Werkleistung an noch auf eine Abnahme oder die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung (vgl. Drucksache Bundestag 16/511 S. 16, 17). Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht, solange und soweit noch eine fällige Werklohnforderung entstehen kann. Nur wenn feststeht, dass die Werklohnforderung des Werkunternehmers nicht mehr entstehen und fällig werden kann oder (ggf. durch Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen) erfüllt ist, kann ein Anspruch gem. § 648a Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Die Kammer folgt insoweit den zitierten und überzeugend begründeten Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2010 (Az.: 8 O 284/10) und des LG Nürnberg-Fürth vom 12.04.2010 (Az.: 17 O 11183/09). Das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2010 (Az.: 325 O 469/09)[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv