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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit der öffentlichen Äußerung über ein länger zurückliegendes Fehlverhalten einer Person

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LG Hamburg – Az.: 324 O 166/11 – Urteil vom 16.09.2011

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen

„[…] Es ist ein typischer Betrug wie ihn U. M. […] schon im Studium versucht hat. Als er bei der Abschlussprüfung durchfiel, versuchte er über eine Chiffreanzeige einen Juristen zu finden, der ihm eine neue Abschlussarbeit schreiben sollte. Dummerweise meldete sich ein Mitglied der Prüfungskommission seiner Universität;

und/oder

2. den Kläger mit seinem früheren Namen „H.“ zu benennen.

wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 05. 04. 2010 mit der Überschrift „U. M. und die FAZ gemeinsam auf Hartz IV Hatz“ (www. d..de).

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Und beschließt: Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, Äußerungen über den Kläger auf seiner Website zu verbreiten.

Der Kläger ist Unternehmer. Sein Geburtsname ist H., er wurde jedoch vor Jahrzehnten von dem Ehepaar M. adoptiert, bei dem er nach dem Tode seiner Eltern aufwuchs.

Der Beklagte betreibt die Internetseite www. d..de. Auf dieser Seite ist seit dem 5. April 2011 ein Beitrag mit der Überschrift „U. M. und die FAZ gemeinsam auf Hartz IV Hatz“ (Anlage K 2) abrufbar. Hierin heißt es in Bezug auf den Kläger unter anderem:

„Ja, da haben sich am Ostersamstag die Richtigen gefunden. Die FAZ, die als billige Werbefläche für den neoliberalen Wahnsinn noch immer nicht begriffen hat, dass der von ihr so geliebte Raubtierkapitalismus tot ist und der doch ach so tolle Unternehmer U. M., mit dem anständige Leute wahrscheinlich kein Wort wechseln würden. Ziel ist es, dezent darauf hinzuweisen, dass die bösen Hartz IVler sogar zu faul sind ein paar Alten etwas vorzulesen, ihnen einen Apfel zu schälen oder mit ihnen spazieren zu gehen. […]

Es ist ein typischer Betrug, wie ihn U. M., der damals noch U. H. hieß schon im Studium versucht hat. Als er bei der Abschlussprüfung durchfiel, versuchte er über […]


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