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Verkehrsunfall – Kollision des fließenden Verkehrs mit einer geöffneten Fahrzeugtür

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LG Berlin – Az.: 42 S 248/10 – Urteil vom 20.09.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Oktober 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 113 C 3129/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
– entfällt gem. § 540 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit gemäß den §§ 511 ff ZPO zulässig. Sie kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben.

Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Zwar hat der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge M. T., das klägerische Fahrzeug nicht besteigen wollen, sondern nach dem klägerischen Vortrag die Fahrertür nur geöffnet, um auf dem Sitz Papiere abzulegen. Für ihn gelten jedoch nicht nur die Grundsätze des § 1 StVO, sondern auch die in § 14 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsätze (Hentschel/König Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. Rn. 9 zu § 14).

Symbolfoto: Von Albina Glisic/Shutterstock.com

Beim Ein- und Aussteigen hat sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß § 14 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Regel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens anderer Fahrzeuge, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unterbleibt (BGH VM 1956 Nr. 88 = VRS 11, 249; VRS 61, 26 f.; KG, 12.U.3780/84 vom 9. Mai 1985). Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es, nachdem die Sorgfaltsanforderungen durch § 14 Abs. 1 StVO verschärft wurden, nicht mehr; die zu § 1 StVO ergangene Rechtsprechung ist daher nur noch bedingt anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, VM 1973, 31, Nr. 45; KG, DAR 1973, 156), die die volle Haftung des mit zu geringem seitlichen Sicherheitsabstand Vorbeifahrenden für den Anstoß an die teilweise geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeuges angenommen hatt[…]


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