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Verkehrsunfall – Fahrradfahrerbehinderung durch Bremsen eines vor ihm fahrenden Kraftfahrzeugs

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 LG Hamburg – Az.: 306 O 506/10  – Urteil vom 16.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall, der sich am 16. September 2008 gegen 15:30 Uhr auf der L.straße in H. ereignet hat, Schmerzensgeld, Ersatz des Haushaltsführungsschadens und Fahrtkostenerstattung.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den rechten Fahrbahnrand der L.straße. Der inzwischen verstorbene Beklagte zu 2) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW die Straße in die gleiche Richtung. Beim Überholen des Klägers öffnete er das Fenster auf der Beifahrerseite. Der genaue Inhalt des folgenden Dialogs zwischen den Beteiligten ist streitig. Der Beklagte zu 2) beendete sein Überholmanöver um einige Zeit danach anzuhalten. Der Kläger machte daraufhin eine Vollbremsung mittels Rücktrittbremse und stürzte, ohne dass es zu einer Berührung mit dem PKW des Beklagten zu 2) gekommen wäre. Dabei wurde der Kläger verletzt; er erlitt eine Unterschenkelfraktur.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 2) sei eine Zeitlang neben ihm gefahren und habe dabei lautstark etwas nicht Verständliches aus dem Fenster gerufen. Nach dem Überholvorgang habe der Beklagte zu 2) plötzlich ohne verkehrsbedingten Anlass unmittelbar vor ihm, dem Kläger, bis zum Stillstand abgebremst. Er, der Kläger, habe zur Vermeidung einer Kollision stark bremsen müssen, und sei aufgrund der nassen Fahrbahn ins Rutschen geraten und gestürzt. Aufgrund der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 9.000,– € angemessen. Der Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf 3.057,60 €. Es seien Fahrtkosten in Höhe von 72,– € entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 9.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2009 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.129,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2009 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit derzeit nicht vorherseh[…]


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