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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Versicherungsschutz nach Suizidversuch

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LG Dortmund – Az.: 2 O 145/11 – Urteil vom 15.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 104.900,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält seit Februar 2009 bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 2008. Vereinbart ist eine Grundinvaliditätssumme von 75.000,00 € mit Progressionstafel 350 % sowie ein Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld sowie ein Haushalthilfegeld.

Wegen psychischer Probleme hatte der Kläger für den 03.03.2009 die stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik in E vereinbart. Da die psychischen Probleme sich verstärkten, begab er sich bereits am 28.02.2009 in Begleitung seines Sohnes zur Aufnahme in die Klinik, wo er in den Folgetagen Suizidgedanken und die Sorge äußerte, dritten Personen etwas anzutun. Außerdem berichtete er über Schmerzzustände, Unruhe und Schlaflosigkeit.

Am 04.03.2009 verließ er das Gelände der psychiatrischen Klinik, wo er nicht in einer geschlossenen, sondern in einer offenen Abteilung untergebracht war. Vom Gehweg der vor der Klinik verlaufenden Straße trat er vor die mit ca. 40 km/h herannahende Straßenbahn, nachdem er unmittelbar zuvor Blickkontakt mit der Führerin des Straßenbahnzuges aufgenommen hatte. Er wurde trotz Notbremsung der Fahrerin von der Bahn erfasst und einige Meter unter der vorderen Kupplung des Straßenbahnzuges mitgeschleift und dadurch schwer verletzt. Durch notärztliche Hilfe überlebte er den Vorfall. Wegen dauerhafter Beeinträchtigungen an den Gliedmaßen begehrt er Invaliditätsleistung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld sowie die vereinbarte Haushaltshilfeleistung. Er sieht die erlittenen Gesundheitsschäden nicht als freiwillig herbeigeführt an, weil er sich in die Klinik begeben hat, um gerade einen Suizid zu verhindern. Zu dem Vorfall habe es nur kommen können, weil er entgegen seinem Willen nicht in die geschlossene Abteilung der Klinik aufgenommen worden sei. Wegen einer grob fehlerhaften Einschätzung der konkreten Suizidgefahr durch die Klinikärzte sei er vielmehr in eine offene Abteilung gelegt worden, so dass es ihm möglich gewesen sei, die Klinik wieder zu verlassen. Er selbst habe alles getan, um eine freiwillige Gesundheitsschädigung zu vermeiden, so dass vor deren Unfreiwilligkeit ausgegangen werden müsse.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.900,00 € nebst Z[…]


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