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Strafverfahren – fehlerhafte Behandlung eines umfangreichen Beweisantrags

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KG Berlin – Az.: (2) 1 Ss 307/11 (52/11) – Beschluss vom 15.09.2011

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des  Landgerichts Berlin vom 18. April 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – ( 275 Ds) 3024 PLs 16641/08 (4/10) – hat die Revisionsführer wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und den Angeklagten V. zu einer solchen von acht Monaten. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit dem nunmehr mit der Revision angefochtenen Urteil vom 18. April 2011 verworfen. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben (vorläufig) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Antragsschrift zu dem Rechtsmittel ausgeführt:

„I. Das Urteil ist bereits auf die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge aufzuheben, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin K. zu Unrecht bzw. mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt.

Der Angeklagte V. beantragte, die Zeugin KOK’in K. als Zeugin zu hören. Diese werde bekunden, dass sie in die Ermittlungen gegen beide Angeklagten wegen des Vorfalls vom 17. Februar 2009 maßgeblich eingebunden gewesen sei und dass ihr daher bekannt sei, dass an der Festnahme des Angeklagten insgesamt fünf Polizisten, darunter die Kollegen Kr. und M. beteiligt gewesen seien. Die Angeklagten seien am Ort der Festnahme sofort zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt worden. Ihr sei weiter von den vor Ort eingesetzten operativen Kräften mitgeteilt worden, dass Tatort des den Angeklagten angelasteten Taschendiebstahls der U-Bahnhof Walther-Schreiber-Platz und nicht der U-Bahnhof Friedrich-Wilhelm-Platz gewesen sei. Auf den Vorhalt Bl. 30 d. A.: „nach Durchsicht hiesiger Fahndungsunterlagen wurde festgestellt, dass beide Personen identisch sind zu den Tatverdächtigen zum Vorgang 081027-955-025212“ wird die Zeugin weiter bekunden, dass sie entweder als Zeugin an der Festnahme beteiligt war und deswegen den Personenvergleich vornehmen konnte oder sie wird entgegen ihr heutigen telefonischen Auskunft gegenüber der Vorsitzenden einräumen müssen, nach der Festnahme am 17.02.2009 Videos der BVG angeschaut zu haben und so den Persone[…]


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