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Segelyachtkauf – Sachmängelhaftung für „Osmosebläschen“ im Unterwasserschiffsbereich

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 17 U 3/11 – Urteil vom 16.09.2011

Unter Zurückweisung der  Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die Anschlussberufung des Klägers dahin abgeändert, dass über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 1.802,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Restkaufpreis und den Ersatz aufgelaufener Kosten aufgrund eines zwischen den Parteien am 31. Oktober 2008 geschlossenen Kaufvertrages über eine Segelyacht, Baujahr ca. 1971. Die Beklagte wendet demgegenüber und zur Stützung ihrer Widerklage den Rücktritt  vom Kaufvertrag wegen Sachmangels ein. Dieser soll  in Beschädigungen des GFK-Laminates infolge osmotischer Prozesse bestehen.

In dem Kaufvertrag (K1) hatten die Parteien hinsichtlich des Kaufpreises von 13.000,00 € vereinbart, dass eine erste Rate von 1.300,00 € eine Woche nach Vertragsabschluss fällig sein sollte, weitere 11.700,00 € bei Übergabe des Bootes „im März/ April 2009“. Unter § 3 „Zusicherung, Gewährleistung“ heißt es u.a.:

“ …

(3) Darüber hinaus wird das Boot unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungen von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Der Käufer erklärt, dass er das Boot eingehend besichtigt und geprüft hat. Vorbehaltlich der Besichtigung des Unterwasserschiffes. Vorbehaltlich der Erstellung der Ausrüstungsliste.

(7) Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine Vorschäden und Osmosebefall bekannt sind.“

Nachdem das Schiff im Herbst 2008 aus dem Wasser gehoben worden war und der Beklagte die Anzahlung in Höhe von 1.300,00 € geleistet hatte, schliff der Zeuge A. – der Lebensgefährte der Beklagten – das Unterwasserschiff ab und entfernte weitgehend die ursprünglich vorhandene Anti-Foulingschicht. Bei einer Untersuchung im März 2009 stellte eine Firma W. eine Blasenbildung im Unterwasserschiffsbereich fest und empfahl eine vollständige Osmosesanierung für rund 9.000,00 €. In der Folgezeit versuchten […]


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