OLG Stuttgart – Az.: 8 W 327 – 328/11 – Beschluss vom 20.09.2011
1. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10 abgeändert:
Die Beanstandung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnungen des Kostengläubigers vom 18. Januar 2010, Nummer 101760 (II UR 25/2010) und Nummer 101761 (II UR 26/2010), wird zurückgewiesen und die Anweisung an den Kostengläubiger auf Rückerstattung von 871,08 € wird aufgehoben.
3. Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.
4. Die Kostenschuldnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 437,27 € zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist im Übrigen gerichtsgebührenfrei. Auslagen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.308,35 € (Beschwerde der Kostenschuldnerin: 437,27 € und des Kostengläubigers: 871,08 €)
Gründe
I.
Der Kostengläubiger fertigte im Dezember 2009 für die Kostenschuldnerin Entwürfe einer General- und Vorsorgevollmacht (II UR 25/2010) sowie eines Testaments (II UR 26/2010) und übersandte diese mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2009 der Kostenschuldnerin zur Kenntnisnahme und Durchsicht. Zu einer Beurkundung kam es in der Folgezeit nicht. Daraufhin erstellte der Kostengläubiger am 18. Januar 2010 für den Entwurf der General- und Vorsorgevollmacht sowie des Testaments Kostenrechnungen (Nr. 101760) über 437,27 € und (Nr. 101761) über 871,08 €, insgesamt 1.308,35 €. Erhoben wurde jeweils eine Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 450.000 €. Die Kostenrechnungen wurden von der Kostenschuldnerin Ende Januar 2010 beglichen.
Am 24. März 2010 legte die Kostenschuldnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten „Kostenbeschwerde“ ein und forderte die Erstattung der bezahlten Rechnungsbeträge.
Die dem Landgericht Stuttgart vom Kostengläubiger zur Entscheidung vorgelegte Beanstandung gegen die Kostenrechnungen wurde nach Anhörung des Bezirksrevisors und Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 9. Juli 2011 (Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10) dahingehend beschieden, dass lediglich die 0,25-Gebühr nach § 130 Abs. 2 Kos[…]