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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklerlohnanspruch – Voraussetzung einer wesentlichen Maklerleistung

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LG Marburg – Az.: 1 O 174/10 – Urteil vom 16.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimm: die Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.

Der als gewerblicher Immobilienmakler tätige Kläger hatte in einem Internet-Portal das später von den Beklagten erworbene Objekt (Eigentumswohnung … in … angeboten. Auf Anfrage der Beklagten antwortete er mit Mail vom 8. April 2010 (Bl. 48, 49 Anlage K7), der als Anlage beigefügt waren „Nachweisbestätigung und Provisionsvereinbarung“ (Bl. 8). In einer durch das Internet-Portal auf die Anfrage am selben Tag an die Beklagten versandten Antwort (Bl.32, Anlage B1) war als Preis der Betrag von 233.000,- € genannt. Die Provisionsvereinbarung wurde von den Beklagten nicht unterzeichnet. Sie vereinbarten mit dem Kläger einen Besichtigungstermin, der am 15. April 2010 stattfand. Mit Mail vom 26. April 2010 (Bl. 10) antwortete der Beklagte zu 1. auf eine Anfrage des Klägers wie folgt „Leider ist das von uns besichtigte Objekt zu teuer, wir müssten um es unseren Vorstellungen anzupassen erheblich in eine Renovierung investieren, unsere Finanzierungsbilanz ließe dann nur einen Kaufpreis von 200.000,- € (inkl. der Makler-Provision) zu“. Der Kläger antwortete mit Mail vom selben Tag (Bl.10) u.a. „Kommt die Wohnung nicht für Sie in Frage oder ist einfach nur der Preis zu hoch? Eventuell könnte man sich mit den Verkäufern über Verhandlungen annähern. Das setzt jedoch voraus, dass Sie bereit wären zu den von Ihnen genannten Angebot noch ein bisschen zuzulegen. Von der Lage und vor allem auch von der Größe der Wohnung ausgehend ist der angegebene Preis durchaus in Ordnung, jedoch wären die Eigentümer bereit zu verhandeln“.

In der Folgezeit nahmen die Beklagten direkten Kontakt zu den Käufern auf, die ihrerseits durch private Inserate versuchten, einen Käufer zu finden. Der dort genannte Kaufpreis lautete auf 228.000,- €, Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Juni 2010 erwarben die Beklagten das Objekt zu einem Kaufpreis von 205.000,- €,

Der Kläger erstellte unter dem 7. Juni 2010 eine Rechnung über 5% des Kaufpreises von 205.000,-€ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin 12.197,50 € (Bl.12).

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag zustande gekommen. Auch sei sein Tätigwerden jedenfalls für den Abschluss d[…]


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