Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 14 Sa 989/10 – Urteil vom 16.09.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 24.06.2010 – 5 Ca 9/10 – wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streitverkündete hat die durch ihren Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.402,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Berufung ist ein Teilurteil über einen Lohnanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen behaupteter Verletzung der Pfändungsfreigrenzen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit März 2007 als Fahrer beschäftigt. Wegen der monatlich erstellten Lohnabrechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2007 bis November 2009 wird auf die Anlagen zur Klagschrift verwiesen. Die Beklagte führte in den Monaten März, April, Mai und Juni 2007 die aus den Abrechnungen ersichtlichen Beträge an Pfändungsgläubiger ab. Im Mai 2007 legte die Streitverkündete gegenüber der Beklagten die vom Kläger erteilte Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens offen. Daraufhin führte die Beklagte im Zeitraum von Juli 2007 bis November 2009 die aus den Abrechnungen ersichtlichen Beträge („Pfändung“ bzw. „Abtretung“) an die Streitverkündete ab.
Der Kläger wurde im September 2009 von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die vorgenommenen Abzüge wohl nicht korrekt seien. Er macht im vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung einer von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Unterhaltspflicht für seinen Sohn die seiner Ansicht nach zu wenig an ihn ausgekehrten Lohnbeträge für die Zeit von März 2007 bis November 2009 in Höhe von insgesamt 20.456,19 Euro geltend. Gegenstand des vorliegend mit der Berufung angegriffenen Teilurteils des Arbeitsgerichts ist ein Teilbetrag von 13.122,34 Euro, der sich nach den Berechnungen des Klägers jedenfalls ergibt, wenn keine Unterhaltspflicht angesetzt wird.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.456,19 ⬠zuzüglich div. Zinsen (vgl. Tatbestand des angegriffenen Urteils S. 4) beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die behaupteten Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt. Der Kläger habe auch keinerlei Schaden erlitten, weil die an die Streitverkündete überwiesenen Beträge seine dortige Schuld gemindert hÃ[…]