OLG München – Az.: 34 Wx 385/11 – Beschluss vom 19.09.2011
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 19. August 2011 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde am 11.8.2011 als Erbe seiner Mutter im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Bereits mit notarieller Urkunde vom 1.8.2011 hatte er diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 veräußert und die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt. Der im Ausland ansässige Beteiligte zu 1 handelte dabei nicht selbst, sondern wurde vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., der eine notariell beurkundete „Nachlassvollmacht“ vom 19.7.2011 vorlegte. Diese hat, soweit hier erheblich, folgenden Wortlaut:
I.
Ich, (Beteiligter zu 1), bin Alleinerbe am Nachlass meiner Mutter, Frau …
In den Nachlass fällt neben Guthaben bei Banken und Wertpapieren auch folgender Grundbesitz:
1. Amtsgericht R., Grundbuch von …
a) …
b) …
c) …
2. Amtsgericht N., Grundbuch von …
Insbesondere folgende Nachlasskonten sind bekannt:
…
sowie ein Bausparvertrag bei der W. Bausparkasse.
II.
Ich, …, bevollmächtige hiermit
Herrn Rechtsanwalt Dr. .,
…
mich in Bezug auf den in Abschnitt I. dieser Urkunde bezeichneten Nachlass in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist hierbei berechtigt, in Bezug auf den oben bezeichneten Nachlass alle Rechtsgeschäfte und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Vertretung gestattet.
III.
Insbesondere ist im Rahmen dieser Vollmacht der Bevollmächtigte berechtigt,
1. den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz ganz oder teilsweise zu verkaufen, …
Unter dem 3.8.2011 hat der Notar gemäß § 15 GBO unter anderem die Eintragung der Vormerkung beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 19.8.2011 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung folgenden Hindernisses gesetzt:
Die Nachlassvollmacht beziehe sich ausdrücklich nur auf den in Abschnitt I. der Urkunde bezeichneten Nachlass. Dort sei jedoch der vertragsgegenständliche Grundbesitz nicht mit aufgeführt. Aus der Urkunde ergebe sich nicht, dass sich die Vollmacht in jedem Fall auf den gesamten Nachlass beziehen solle, sondern es werde mehrfach auf den „oben bezeichneten“ bzw. „vorgenannten“ Nachlass Bezug genommen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar für die Beteiligten Besch[…]