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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einzelvertretungsbefugnis im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses für ein Grundstücksgeschäft

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OLG München – Az.: 34 Wx 376/11 – Beschluss vom 16.09.2011

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 30. Juni 2011 wird aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des Flurstücks xxx im Grundbuch einzutragen sowie über die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin der Flurstücke xxx und xxx neu zu entscheiden.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine GmbH in Liquidation. Über ihr Vermögen wurde am 26.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang noch nicht beendet ist.

Es sind zwei Geschäftsführer für die GmbH bestellt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 4.8.2005 wird die Gesellschaft von den zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten; die Gesellschafter können jedoch auch einen Geschäftsführer durch Beschluss zur Einzelvertretung ermächtigen.

Einzige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 ist eine GmbH, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Insolvenzverwalter dieser Alleingesellschafterin ist am 1.4.2009 eine Bescheinigung über dessen Ernennung ausgestellt worden.

Im Eigentum der Beteiligten zu 1 steht das im Grundbuch (Blatt 6099) eingetragene Grundstück FlSt. xxx, das mit Eintragung vom 29.6.2011 durch Verschmelzung aus den Flurstücken xxx und xxx entstanden ist. Hinsichtlich dieses Grundstücks wurde am 30.3.2009 ein Insolvenzvermerk eingetragen, der nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter am 5.8.2009 wieder gelöscht wurde.

Die Beteiligte zu 2 erteilte – noch unter ihrem früheren Namen – einerseits am 10.4.2009 an Frau F. eine Vollmacht zur Erklärung bzw. Entgegennahme der Auflassung sowie andererseits am 4.5.2009 an Dr. K. eine Vollmacht, die für den Erwerb von Vermögenswerten einschließlich Grundstücken der Beteiligten zu 1 erforderlichen Handlungen und Geschäfte in ihrem Namen auszuführen. Dr. K. gab am 27.5.2009 namens der Beteiligten zu 2 ein Angebot zum Kauf des gesamten Sacheinlagevermögens der Beteiligten zu 1 ab, insbesondere auch zum Ankauf der Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx.

Dieses Angebot vom 27.5.2009 nahm der Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1 mit notarieller Urkunde vom 28.5.2009 an. Daraufhin beantragte der Notar, der die Angebotsurkunde errichtet hatte, mit Schreiben vom 28.12.2010 die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin.

Am 31.1.2011 übertrug das Grundbuchamt die Flurstücke xxx und xxx nach entsprechender Freigabe durch die Beteiligte zu 2 auf ein anderes Grundbuchblatt.

Mit Zwischenverfügu[…]


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