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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtsrecht des Arbeitgebers in elektronische Betriebsratsunterlagen

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ArbG Wesel – Az.: 5 BV 14/11 – Beschluss vom 15.09.2011

Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin eine Datei, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Antragstellerin befindet, und in die sie bereits Einsicht genommen hat, auswerten und verwerten darf.

Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Dateipfad „I.Daten.BRDL.Everyone.Betriebsrat-Gerichtsverfahren Stellenabbau SCM-DGB-Rechtsschutz – Stellungnahme 08.02.2011.doc“ eine nicht unterschriebene aber mit dem Briefkopf des Betriebsrats versehene 7-seitige Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 7. und 21.01.2011 in den Kündigungsschutzverfahren der Mitarbeiter L., E. und I.. Wegen des Inhalts wird auf die Stellungnahme (Bl. 25ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Mitarbeiter L., E. und I. hatten die Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht. Das Arbeitsgericht hat in zwei Fällen die Kündigungsschutzklagen abgewiesen. In einem Fall schlossen die Parteien einen Vergleich.

Die Antragstellerin verdächtigt das Betriebsratsmitglied F., diese umfangreiche Stellungnahme während der Arbeitszeit verfasst und damit einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, da er sich als nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied für die fragliche Zeit nicht ausgestempelt habe.

Die Antragstellerin trägt vor, der Verdacht richte sich deshalb gegen Herrn F., weil dieser sich intensiv mit den Kündigungsschutzprozessen über das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hinaus beschäftigt habe. Er sei bei allen Gerichtsterminen als Zuschauer anwesend gewesen und habe die Mitarbeiter in jeder Lage des Verfahrens neben der offiziellen Prozessvertreterin, Frau U., sowohl während der Verhandlungspausen als auch in weiteren außergerichtlichen Besprechungen eingehend beraten. Zudem sei es Herr F. gewesen, der den Mitarbeitern geraten habe, die Stellungnahme zu den Gerichtsakten zu reichen, da ihm die bisherigen Ausführungen und die Prozessführung von Frau U. nicht ausgereicht hätten. Herr F. sei gegenüber den Mitarbeitern stets in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied aufgetreten und habe ihnen stets die volle Unterstützung des Betriebsrats zugesagt (Beweis: Zeugnis der Herrn E., I. und L.).

Da die Urheberschaft des Herrn F. sowie die Erstellung der Datei während der Arbeitszeit nur aus den weiteren Umfeldtatsachen gefolgert werden könne, sei versucht worden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Doch auch nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung an den Betriebsrat und Herr[…]


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