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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Gefälligkeitsverhältnis

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LG Kiel – Az.: 9 O 60/11 – Urteil vom 16.09.2011

1. Der Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin 6.096,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren über den vorstehenden Zahlungsantrag zu Ziff. 1 hinausgehende Mangelbeseitigungskosten und Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus den mangelhaften Leistungen des Beklagten betreffend die Pflasterung des Hofgrundstücks xxx entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen des Klägervertreters 609,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab 06.04.2011 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 36/08 trägt der Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar,
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vorschuß gemäß § 637 Abs.3 BGB und einen Feststellungsantrag wegen des weitergehenden Schadens geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxx. Der Beklagte ist im gleichen Ort als Holzfahrer und selbständiger Lohnunternehmer tätig und bietet u.a. Ausschachtungs- und Planierarbeiten, Garten- und Landschaftsbau an. Im Jahr 2008 pflasterte der Beklagte die Hofeinfahrt des Grundstücks der Klägerin, eine Fläche von ca. 170 m², wobei die Pflastersteine bauseits gestellt wurden. Der Beklagte trug die ursprüngliche Deckfläche aus Fräsgut mit dem Bagger ab und kofferte den darunter befindlichen Mutterboden in einer Tiefe von ca. 1 m aus, brachte das Fräsgut sowie zusätzlichen Recyclingschotter ein und verteilte ihn, anschließend brachte er die Sandschicht ein und stellte das Planum ein, auf dem das Verlegen der Pflastersteine erfolgte. Wie dem Beklagten bekannt war, sollte die Pflasterung eine Benutzung durch einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t gewährleisten, den der Ehemann der Klägerin gelegentlich auf Grundstück abstellt.

Nach der Fertigstellung zeigten sich auf der Fläche Unebenheiten, das Regenwasser konnte nicht ablaufen. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Mängelbeseitigung auf. Dieser erschien mit einem Rüttler, der allerdings die Unebenheiten nicht beseitigte sondern zum Abplatzen einiger Pflastersteine führte.

Mit Schreiben vom 07.09.2008 setzte die Klägerin dem Beklagten […]


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