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Vorzeitige Darlehensablösung -Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

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AG Essen – Az.: 19 C 268/11 – Urteil vom 23.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über verschiedene Rückzahlungsansprüche aus einem abgelösten Darlehensvertrag.

Die Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Darlehen mit der Nummer ***. Das Darlehen wies eine Zinsbindung bis zum 30.11.2015 auf. Die Parteien vereinbarten in dem Darlehensvertrag, dass die Zahlungsweise der Raten jeweils zum Monatsende erfolgt. Auf den Darlehensvertrag vom 17.03.1998 wird Bezug genommen (Bl. 73 ff. d.A.). Die Parteien vereinbarten eine Ablösung des Darlehens zum 31.07.2010. Unter dem 16.07.2010 erteilte die Beklagte unter Beifügung der Löschungsbewilligung den Treuhandauftrag an den Notar N. Darin heißt es: „Der Ablösebetrag wurde unter der Annahme berechnet, dass die bis zum Ablösezeitpunkt noch fälligen Leistungen fristgerecht erbracht werden.“ Auf den Treuhandauftrag vom 16.07.2010 wird Bezug genommen (Bl. 4 f. d.A.). Anfang August buchte die Beklagte von dem Konto der Klägerin und ihres Ehemanns einen Betrag in Höhe von 1.306,99 EUR ab. Die Klägerin beauftragte die Verbraucherzentrale I e.V. mit der Überprüfung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.129,38 EUR. Auf die Berechnung der Verbraucherzentrale I e.V. wird Bezug genommen (Bl. 6 ff., 57 f. d.A). Dafür verlangte die Verbraucherzentrale einen Betrag in Höhe von 60,00 EUR. Auf die Rechnung der Verbraucherzentrale I e.V. wird Bezug genommen (Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.129,38 EUR zustünde, nicht aber in geltend gemachter Höhe von 20.796,98 EUR. Sie ist außerdem der Auffassung, dass der Beklagten im August kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.306,99 EUR zugestanden habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Eheleute X 2.034,59 EUR und

b) an die klägerischen Prozessbevollmächtigten 272,87 EUR

zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die[…]


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