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Vorerbenanspruch gegen Nacherben auf Rückgewähr des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

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LG Köln – Az.: 37 O 445/10 – Urteil vom 20.09.2011

1. Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit den Herren T und T1 verurteilt, an die Klägerin ab November 2010 jeweils monatlich zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 1.833,- EUR bis zum Erreichen des Gesamtbetrages in Höhe von 90.467,19 EUR – aus der Schenkung vom 19.12.2007 bis 74.370,- EUR und alsdann aus der Schenkung vom 28.02.2005 bis 16.097,19 EUR – zu zahlen.

2. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, gesamtschuldnerisch mit den Herrn T und T1, an die Klägerin weiteren monatlichen Bedarf der Klägerin, welcher über den Betrag von 1.833,- EUR hinausgeht, bis zum Erreichen des Gesamtbetrages in Höhe von 90.467,19 EUR – aus der Schenkung vom 19.12.2007 bis 74.370,- EUR und alsdann aus der Schenkung vom 28.02.2005 bis 16.097,19 EUR – zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist einer von drei Söhnen der am 16.02.1925 geborenen Klägerin.

Der am 14.12.1995 verstorbene Ehemann der Klägerin erstellte unter dem 13.06.1965 ein handschriftliches Testament, in dem es unter anderem hieß:

„Es ist mein letzter Wille, dass das auf meinen Namen eingetragene Flurstück Nr. 30, Flur 31, Gemarkung A, Größe 22 a und 61 qm nebst Wohnhaus und allen Gütern, die mir von meiner Mutter T3 geb. S, verstorben am … . 12.1967 zustehen, nach meinem Tode meiner Ehefrau T4 geb. U, geb. am 16.02.1925 zu Benrath gehören sollen. … Mein Eigentum wird nach dem Tode meiner Ehefrau unseren drei leiblichen lebenden Kindern T, T1, T2 und noch ungeborenen Kindern zu gleichen Teilen zufallen. Der längstlebende Partner darf nicht verkaufen, das oben Genannte nicht belasten, was den ehelichen Kindern zu Schaden wäre.“

Am 01.12.1985 verfasste der Ehemann der Klägerin ein ergänzendes handschriftliches Testament, in welchem es unter anderem wie folgt heißt:

“ … . Das Haus nebst Grundstück knapp 2500 qm soll nach dem Ableben des Letztlebenden, also ich oder meiner Frau meinem Sohn T2 zufallen. … und zwar deshalb, weil mein Sohn T2 seit Jahren für uns die schwere Gartenarbeit macht. … Nach Rücksprache mit meinem Sohn T2 und dessen Ehefrau … . wurde vereinbart: Bei Krankheit eventuell Pflegefall für uns zu sorgen. Den Besitz des Grundstückes in Leichlingen sollen meine drei Söhne je zu 1/3 erben. … “

Die Klägerin ist seit mehreren[…]


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