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Versäumnisurteil – Einspruchsverfristung eines ausländischen Beklagten

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OLG Köln – Az.: I-18 U 144/10 – Urteil vom 22.09.2011

Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden sein soll, dass er sich am 20.01.2000 mit einer Einlage von insgesamt 30.000,00 DM an der zur „L“-Gruppe gehörigen L Holding S.A. 1929 mit Sitz in M beteiligt hat. Im ersten Rechtszug hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Kammer des Landgerichts nach Eingang der Klageschrift in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 30.09.2009 angeordnet, dass den Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Ferner hat der Vorsitzende auf die anderenfalls eintretenden Folgen hingewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der daraufhin am 18.02.2010 zugestellten, auf Zahlung von 15.338,76 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der Aktien gerichteten Klage nicht entgegen getreten. Durch Urteil vom 22.07.2010 hat das Landgericht auch gegen die nicht zum Termin vom 01.07.2010 erschienen Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gewandt. Nachdem sein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO insoweit durch Beschluss vom 28.02.2011 zurückgewiesen worden ist, als es die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage zum Gegenstand hatte, hat der Senat am 17.03.2011 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagten zu 1) und 2) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der erworbenen Aktien 15.338,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2010 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist nach einem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Bl. 354R GA) am 17.03.2011 zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag der Klägerseite erfolgte unter dem 17.06.2011 erneut die Zustellung des ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Versäumnisurteils in der U auf diplomatischem Weg, woraufhin die Beklag[…]


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