Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Frankfurt – Az.: 5 L 2149/20.F – Beschluss vom 28.08.2020

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die an der F-Schule verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin, Schülerin in der Klasse J der F-Schule in G, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen.

Mit undatiertem Schreiben, dem erziehungsberechtigten Vater der Antragstellerin nach insoweit unwidersprochenem Vortrag am 14. August 2020 per E-Mail zugegangen, wandte sich der Schulleiter der F-Schule an die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der F-Schule (Bl. 7 – 8 = Bl. 34 – 35 der Gerichtsakte – GA). Darin heißt es auszugsweise:

„Wir als Schule müssen den aktuellen Hygieneplan des Kultusministers (siehe beigefügte Datei) an die Gegebenheiten unserer Schule anpassen. Die Schulleitung hat am Montag mehrere Stunden getagt und folgende verbindliche Maßnahmen beschlossen:

• Um die Ansteckungsgefahr in den kommenden beiden Wochen bei kompletter Öffnung der Schule für alle Schüler*innen zu minimieren, sind alle Schüler*innen sowohl während des Unterrichts als auch im Schulgebäude und auf dem Pausenhof verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. […] Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.8.2020. Mit ihr wollen wir die Risiken einer zweiten Welle der Ausbreitung des Virus und damit einer möglichen Schulschließung entgegenwirken. Wir sind uns dabei bewusst, dass das Tragen der Bedeckungen nicht angenehm und für die Kommunikation im Unterricht nicht gerade förderlich ist. Unsere Maxime aber ist: Die Gesundheit geht vor! Übrigens: Auch die Lehrkräfte tragen einen solchen Schutz.“

• […]

[…] die hier von der Schulleitung beschlossenen Maßnahmen dienen dem Schutz aller – Ihrer Kinder und der Lehrkräfte. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für deren Einhaltung, die wir im Interesse einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers der F-Schule durchsetzen werden. […]“

[Hervorhebungen im Original]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv