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Verkehrssicherungspflicht in einer Kirche

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Sturz auf einer Treppe zum Hochaltar.
OLG Oldenburg – Az.: 2 U 83/20 – Urteil vom 01.09.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines möglichen Sturzes geltend.

Die zum Unfallzeitpunkt 65-jährige Klägerin, die unter einem zerebralen Aneurysma der Arteria Carotis intera (ACI) leidet, hat anlässlich der Taufe ihres Enkelsohnes am TT.MM.2018 die (…) Kirche in Ort1 besucht. Diese Kirche steht im Eigentum der Beklagten. In der Kirche befindet sich ein Hochaltar, der über vier Treppenstufen erreichbar ist. Hinter dem Altar befindet sich noch eine weitere Treppenstufe. Auf dieser Ebene befindet sich das Taufbecken. Die Bodenfläche und die Treppenstufen sind farblich identisch. Die Stufen sind nicht beleuchtet. Zum Unfallzeitpunkt waren sie auch nicht anderweitig gekennzeichnet.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem Rückweg vom Hochaltar herunter zum Altarsockel gestürzt, da sie die Stufe nicht wahrgenommen habe. Durch den Sturz sei sie zunächst mit dem Kopf gegen den Altar geschlagen und habe dann versucht, sich mir den Händen abzustützen. Infolge dieses Sturzes habe sie sich beide Handgelenke sowie die rechte Schulter gebrochen, so dass sie sich vom TT.MM.2018 bis zum TT.MM.2018 in stationärer Behandlung im Klinikum (…) befunden habe.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weshalb es zum Sturz gekommen sei. Die Stufen im Altarraum seien unzureichend beleuchtet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 30.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Unfalls vom TT.MM.2018 in Ort1, in der (…) Kirche, entstanden sind und entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträge[…]


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