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Schließung Prostitutionsstätten, Bordelle sowie Straßenprostitution während der Corona-Pandemie

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 307/20 – Beschluss vom 28.08.2020

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 – Niedersächsische Corona-Verordnung – vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226), berichtigt am 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 11. August 2020 (Nds. GVBl. S. 267), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag verworfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn er ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig (1.), bezüglich des Hilfsantrags jedoch zulässig und begründet (2.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der mit Antragsschrift vom 11. August 2020 (Bl. 1 ff. der GA) gestellte Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass das in § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 enthaltene Verbot, Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr und Besuche zu öffnen, auf die vom Antragsteller in der C-Straße, Braunschweig betriebene Prostitutionsstätte keine Anwendung findet, soweit dem Betrieb ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Zwar eröffnet der von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich als Grundlage für die begehrte einstweilige Anordnung benannte § 47 Abs. 6 VwGO die Möglichkeit, parallel zu einem wie hier vor dem Senat in der Hauptsache geführten Normenkontrollverfahren (13 KN 308/20) un[…]


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