Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsrecht – Reichweite des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Koblenz – Az.: 10 U 409/11 – Beschluss vom 22.09.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. November 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Vorlage von Belegkopien begehrt hat, entspricht der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kein Recht auf umfassende Belegvorlage normiert und dass die derzeit herrschende Rechtsprechung eine dahingehende Ausweitung des Auskunftsanspruchs ablehnt. Ausnahmsweise sind Belege dann vorzulegen, wenn dies zur Abschätzung des Wertes des Nachlasses erforderlich ist, zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmen Bestandteil des Nachlasses ist. Der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Er ist kein Anspruch auf Rechnungslegung und legt dem Erben insbesondere bei Bankkonten keine Rechenschaftspflicht rückwirkend für bis zu zehn Jahren auf.

Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf beruft, dass die Erblasserin mit Vertrag zu Gunsten Dritter sie, die Klägerin, als Bezugsberechtigte für verschiedene Konten eingesetzt hat, kann aus diesem Vorgang ebenfalls keine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der umfassenden von der Klägerin gewünschten Belege hergeleitet werden. Die ausführliche Rechenschaftslegung, welche die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte verlangt, steht ihr in dieser Eigenschaft auch in Bezug auf die genannten Konten nicht zu. Gemäß § 2311 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. Hinzu kommt noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte ist jedoch nicht befugt, die Verwaltung des[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv